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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Zu versteuerndes Einkommen

    Auf das zu versteuernde Einkommen kommt die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung. Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich wie folgt:

    Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart

    + Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz

    ./. ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG)

    ./. ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 3–8 EStG)

    = Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)

    ./. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

    ./. Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

    = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

    ./. Verlustabzug für Verluste, die nach dem 31.12.1998 entstanden sind

    ./. Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG)

    ./. außergewöhnliche Belastungen (§ 33–33c EStG)

    ./. Wohneigentumsförderung (§ 10e – 10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG, § 7 FördG)

    ./. Verlustabzug für Verluste 1998 und früher (§ 10d und § 2a Abs. 3 S. 2 EStG)

    ./. ausländische Steuern vom Einkommen (§ 34c Abs. 2, 3u. 6 EStG)

    + zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 EStG

    = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

    ./. Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG)

    ./. Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)

    ./. Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)

    = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    R 2 EStR