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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Zugewinnausgleich

    Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen bei Beendigung einer Ehe das Anfangsvermögen übersteigt. Dabei ist das Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehepartner nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gehört. Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft gehört. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, steht die Hälfte des Überschusses jeweils dem anderen Ehegatten als Ausgleich zu.

    Der Zugewinnausgleich entsteht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde und die Ehe per Scheidung oder beim Tod eines Partners beendet wird. Gleiches gilt, wenn kein Güterstand vereinbart worden war. Dann wird per Gesetz vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgegangen. Ein Zugewinnausgleich muss auch erfolgen, wenn erst nachträglich (während der Ehe) der Güterstand der Gütertrennung zwischen den Ehepartnern vereinbart wird.

    Der eherechtliche Zugewinnausgleich (seit 1.1.2009 auch der Zugewinnausgleich bei eingetragener Lebenspartnerschaft) unterliegt nicht der Erbschaftsteuer und nicht der Schenkungsteuer. Die Zugewinngemeinschaft kann auch rückwirkend vereinbart werden. Hierzu auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.6.2006, Aktenzeichen: 4 K 7107/02 Erb.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    §§ 1373 bis 1390 BGB