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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Zuflussprinzip

    Einnahmen sind in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige über sie verfügen kann. Dem entsprechend sind sie in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie beim Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Als kurze Zeit werden in der Regel zehn Tage angesehen.

    Das Zuflussprinzip kommt bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschussrechnung zur Anwendung. Zudem ist es bei der Ermittlung von Überschusseinkünften (z.B. Einnahmen aus Kapitalvermögen) zu beachten. Keine Bedeutung hat es hingegen bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 11 EStG

    H 11 EStR