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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Wohnsitzfinanzamt

    Für die Besteuerung natürlicher Personen (Einkommensteuer) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt).

    Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.

    Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

    Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Inland, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seine Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder wo seine Tätigkeit vorwiegend verwertet wird.

    Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und erzielt der Steuerpflichtige Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts, so ist das Finanzamt zuständig, dass für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 19 AO