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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    Weiterbildungskosten

    Eine Weiterbildung bzw. Fortbildung liegt vor, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt. Kosten, die zum Beispiel einem leitenden Angestellten für den Besuch eines Managementseminars entstehen, sind Weiter- bzw. Fortbildungskosten. Von diesen Kosten sind die Ausbildungskosten abzugrenzen.

    Weiterbildungskosten können bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit als Werbungskosten abgesetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber entstandene Weiterbildungskosten, so können diese steuerfrei vereinnahmt werden. Der Werbungskostenabzug entfällt jedoch in diesem Fall.

    Für die steuerliche Anerkennung der Weiterbildungskosten ist eine Darlegung des beruflichen Zusammenhangs, eine Zustimmungsbescheinigung vom Arbeitgeber oder eine Freistellung von der beruflichen Tätigkeit durch den Arbeitgeber von Vorteil. Zudem sollte eindeutig dargelegt werden, dass die Fortbildung ganz überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Ansonsten droht die Qualifizierung der erstatteten Fortbildungskosten in Arbeitslohn.

    Typische Weiterbildungskosten sind zum Beispiel: Kursgebühren, Fahrtkosten, Kopierkosten, Verpflegungsmehraufwand (bei einer Abwesenheit von über acht Stunden) und Übernachtungskosten. Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten) werden jedoch nur anerkannt, wenn die Fortbildung nicht in der Arbeitsstätte des Steuerpflichtigen erfolgt.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 9 EStG

    R 19.7 LStR