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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Kommt es zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart (von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich oder umgekehrt), sind Gewinnkorrekturen durch Hinzurechnungen und Abrechnungen vorzunehmen.

    Beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich kommt eine Gewinnberichtigung nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in den Vorjahren griffweise oder nach den Soll- oder Ist-Umsätzen anhand von Richtsätzen geschätzt worden ist.

    Zur Vermeidung von Härten kann auf Antrag des Steuerpflichtigen beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich der Übergangsgewinn entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden.

    Bei einem Übergang zum Betriebsvermögensvergleich können Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart vorgenommen werden.

    Nach dem Wechsel der Gewinnermittlung ist der Steuerpflichtige grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden. Nur wenn besondere wirtschaftliche Gründe vorliegen, kann vor Ablauf der Frist wieder zurückgewechselt werden.