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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Vorbehalt der Nachprüfung

    Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, kann jederzeit durch das Finanzamt oder den Steuerpflichtigen geändert werden. Damit kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist der Steuerbescheid geändert werden. Generell stehen Steueranmeldungen (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    Der Vorbehalt der Nachprüfung wirkt sich nicht auf die Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) des steuerlichen Sachverhalts aus. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist aufzuheben, wenn ein Steuerfall geprüft wurde. Zu einer abschließenden Prüfung kommt es zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt jedoch nur für die geprüfte Steuerart. Wird zum Beispiel nur eine Lohnsteueraußenprüfung vorgenommen, so entfällt damit nicht der Vorbehalt der Nachprüfung für die Umsatzsteuer, sondern nur für die Lohnsteuer.

    Ergehen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, muss mit einer Überprüfung des Steuerfalls (z.B. Betriebsprüfung) gerechnet werden.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 164 AO