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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Unterhaltshöchstbetrag

    Unterhaltsaufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Entstehen einem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen gegenüber einer Person, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, so kann er die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z.B. Sozialleistungen) mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

    Die Höhe der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ist seit 2023 an die Höhe des Grundfreibetrags gekoppelt. Auf Antrag können also für 2023 Aufwendungen bis zu einem Betrag von 10.908 Euro (2024: bis 11.604 Euro) jährlich abgesetzt werden. Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die der Unterhaltszahlende an den oder für den Unterhaltsempfänger zahlt und die bei ihm noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.

    Der Unterhaltshöchstbetrag ermäßigt sich um je ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Unterhalt gezahlt worden war.

    Zahlt der Steuerpflichtige an mehrere unterhaltsberechtigte Personen Unterhalt, ist ihm für jede unterhaltene Person der Unterhaltshöchstbetrag zu gewähren. Erhält der Unterhaltene von mehreren Personen Unterhalt, ist der Unterhaltshöchstbetrag auf die einzelnen Personen entsprechend ihres prozentualen Anteils an dem insgesamt gezahlten Unterhalt aufzuteilen.