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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat eine Überwachungsfunktion. Sie dient dem Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und soll die Versteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe sicher stellen.

    Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann online unter www.bzst.de gestellt werden.

    Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Erwerbers auf der Rechnung aufzuführen.

    Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlichen Angaben über die Unternehmen, die bei ihnen umsatzsteuerlich geführt werden. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für die Umsatzsteuerkontrolle sowie für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen verarbeitet oder genutzt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.

    Einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht hat, unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG tätig zu werden, ist auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.9.2009, II R 66/07). Hiervon ausgenommen sind Fälle eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1.7.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061 :002).

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 23.09.2009, II R 66/07

    BFH 01.07.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061 :002

    § 27a UStG