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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Umsatzsteuererklärung

    Die Umsatzsteuererklärung ist vom Unternehmer kalenderjährlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Abgabepflicht endet am 31.07. des Folgejahres. Die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung trifft alle Unternehmer, die steuerbare Umsätze getätigt haben und die von einer Steuerschuldnerschaft erfasst werden. Die amtlichen Vordrucke bestehen aus:

    • Vordruck USt 2A: Im Inland ansässige Unternehmer, d.h. Unternehmer, die in Deutschland einen Wohnsitz, ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung oder eine Organgesellschaft haben, sind zur Abgabe verpflichtet. Steuerpflichtig sind weiterhin Nichtunternehmer, die unrichtig bzw. unberechtigt Steuer ausgewiesen haben.

    • Anlage UR: Unternehmer, die Lieferungen oder Leistungen ausgeführt haben, die von der Umsatzsteuer befreit sind, oder aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft zum Steuerschuldner wurden, sind abgabepflichtig.

    • Anlage UN: Diese Anlage betrifft im Ausland ansässige Unternehmer, die gewisse Beförderungs- oder Versendungsumsätze an Endverbraucher im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt haben.

    • Vordruck USt 1B: Dieser Vordruck ist von privaten Erwerbern beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge einzureichen.

    Die vom Unternehmer selbst zu berechnende Steuer führt zu einer Steuerschuld, die um einen etwaigen Vorsteuererstattungsanspruch aus Rechnungen anderer Unternehmer und unterjährig monatlich oder vierteljährlich geleistete Vorauszahlungen vermindert wird. Der so ermittelte Betrag ist innerhalb eines Monats nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zur Zahlung fällig.