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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Teileinkünfteverfahren

    Das Teileinkünfteverfahren kommt bei folgenden Konstellationen von Einkünften natürlicher Personen aus Dividenden und Gewinnausschüttungen von Körperschaften und im Rahmen der Anteilsveräußerung zur Anwendung:

    • Eine Beteiligung wird unabhängig vom Beteiligungsverhältnis in einem Betriebsvermögen gehalten (Pflicht).

    • Eine Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten und die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25 % (Wahlrecht).

    • Eine Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten und die Beteiligungsquote beträgt mindestens 1 % und der Anteilseigner ist zusätzlich für die Gesellschaft tätig (Wahlrecht).

    • Eine Beteiligung, die im Betriebsvermögen gehalten wird, wird veräußert (Pflicht).

    • Eine Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird und mindestens 1 % beträgt, wird veräußert (Pflicht).

    Für die aufgeführten Tatbestände greift eine Steuerbefreiung von 40 %. Der Anteil der mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Werbungskosten und Betriebsausgaben ist auf 60 % begrenzt.

    Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens greift bereits bei einer Einkünfteerzielungsabsicht, die auf die Verwirklichung einer der aufgezählten Sachverhalte gerichtet ist.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 3 Nr. 40 EStG

    § 3c Abs. 2 EStG

    § 17 EStG