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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Steuerhinterziehung

    Eine Steuerhinterziehung begeht wer:

    • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

    • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

    • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

    Vorgenannten Steuerstraftaten werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Dabei ist bereits der Versuch strafbar.

    Steuerdelikte verjähren strafrechtlich nach 5 Jahren bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung und nach 10 Jahren bei besonders schwerer Steuerhinterziehung. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat, z.B. Bekanntgabe des Steuerbescheids. Das Fristende wird tagesgenau berechnet.

    In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

    • aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

    • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,

    • die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder

    • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

    Die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung 10 Jahre (vgl. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO). Der Fristbeginn liegt auf dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgeben wurde, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem Ende des Veranlagungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist (Anlaufhemmung bei Nicht-Abgabe einer Erklärung). Der Fristablauf endet mit Ende des Veranlagungszeitraumes, in dem die Frist abläuft. Der steuerrechtliche Fristablauf ist an den strafrechtlichen Fristablauf gebunden.

    Für die Einkommensteuer auf Kapitalerträge aus Nicht-Mitgliedsstaaten der EU oder EFTA und Staaten, die Kapitalerträge nicht in einem automatisierten Verfahren melden, gilt ab 1.1.2015 eine verschärfte steuerliche Anlaufhemmung für die Verjährungsfristen von bis zu 10 Jahren. Dies kann dazu führen, dass im Extremfall für in 2015 nicht erklärte Kapitalerträge aus dem Jahr 2014 eine maximale Festsetzungsfrist bis Ende 2034 gilt.

    Die aufgeführten Tatbestände und strafrechtlichen Konsequenzen haben seit 14.12.2011 auch Gültigkeit bei Delikten im Zusammenhang mit Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben eines anderen EU-Mitgliedsstaates.

    Wurde in der Vergangenheit eine Steuer verkürzt, konnte durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe eine Strafbefreiung oder eine Befreiung von Geldbußen erreicht werden. Falls die Tat jedoch nach dem 17.10.2003 begangen worden war, ist eine strafbefreiende Erklärung nicht möglich. Erfolgt die Erklärung bis zum 31.12.2004 wird auf die erklärten Einnahmen ein pauschaler Steuersatz von 25 % erhoben. Bei einer Erklärung bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Steuer muss 10 Tage nach Eingang der Erklärung gezahlt werden.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 169 AO

    § 170 AO

    § 370 AO

    § 371 AO

    § 376 AO

    § 384 AO

    § 78 StGB