Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
    [ mehr ]

    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
    [ mehr ]

    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
    [ mehr ]

    bb.lexika.steuer

    Steuergeheimnis

    Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm bekannt werden, unbefugt offenbart oder verwertet.

    Die Offenbarung der erlangten Kenntnisse ist nur zulässig,wenn

    • sie der Durchführung eines Strafverfahrens, Bußgeldverfahrens, Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen dient,

    • sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,

    • der Betroffene zustimmt,

    • sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist (hierbei sind Einschränkungen zu beachten, § 30 AO),

    • für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

      Ein zwingendes öffentliches Interesse ist gegeben, wenn Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen. Hierzu gehören zum Beispiel Wirtschaftsstraftaten.

    Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

    Gesetze und Urteile (Quellen

    § 30 AO