Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
    [ mehr ]

    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
    [ mehr ]

    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
    [ mehr ]

    bb.lexika.steuer

    Steuererklärung/Berichtigung

    Die Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuerklärung, Umsatzsteuererklärung) sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen. Erkennt der Steuerpflichtig erst nach Abgabe der Steuerklärung, dass er steuererhebliche Sachverhalte nicht berücksichtigt hat und die Erklärungen unvollständig sind oder dass Angaben falsch sind, dann ist er zur Vornahme einer Richtigstellung verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn es in Folge der unrichtigen Angaben zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Berichtigungspflichtig sind auch Falschangaben bei steuererheblichen Anträgen zum Beispiel Stundungsanträgen.

    Zur Berichtigung ist grundsätzlich der Steuerpflichtige verpflichtet. Im Erbfall sind dies aber auch die Gesamtrechtsnachfolger (Erben). Zudem sind gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, Vereinsvorstandsmitglieder, Konkursverwalter oder Vermögensverwalter, zur Berichtigung verpflichtet. Ein Steuerberater ist hierzu nur verpflichtet, falls er die Steuererklärung selbst unterzeichnet hat.

    War für den Steuerpflichtigen bereits beim Ausfüllen der Erklärung bekannt, dass er eine Falschangabe macht, dann handelt es sich um eine Steuerhinterziehung die keine Berichtigungsmöglichkeit ergibt. In einem solchen Fall kann nur eine strafbefreiende Selbstanzeige an das Finanzamt erstattet werden.

    Die Berichtigungspflicht entfällt nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Eine Änderung des Verwaltungsaktes ist dann nicht mehr möglich.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 150 Abs. 2 AO

    § 153 AO

    §§ 34, 35 AO

    §§ 160–171 AO