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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Steuerberaterkosten

    Ohne steuerlichen Rat kommt heute kaum jemand mehr aus. Steuerberatungskosten werden in der Steuererklärung unterschiedlich behandelt. Ihre Aufwendungen müssen Sie zuordnen zu den gemischten, privaten oder durch steuerpflichtige Einkünfte veranlassten Kosten.

    »Gemischte« Kosten betreffen sowohl Privatsphäre als auch Ihre steuerpflichtigen Einkünfte. Hier gibt es eine Vereinfachungsregelung:

    • Kosten bis zu 100,– € dürfen Sie ohne Aufteilung in voller Höhe bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl abziehen.

    • Bei Kosten von 101,– € bis 200,– € dürfen Sie 100,– € einer Einkunftsart Ihrer Wahl zuordnen. Der Rest bleibt unberücksichtigt.

    • Bei Kosten von mehr als 200,– € dürfen Sie 50 % einer Einkunftsart Ihrer Wahl zuordnen. Die restlichen 50 % bleiben unberücksichtigt.

    Privat veranlasste Kosten sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

    Kosten, die Ihre steuerpflichtigen Einkünfte betreffen, zählen zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 04.02.2010, X R 10/08

    BMF 21.12.2007

    § 9 EStG