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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Splittingverfahren

    Das Splittingverfahren kommt bei einer gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer zu Anwendung. Im Rahmen des Splittingverfahrens wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, auf Grundlage dieses halbierten und abgerundeten Betrages wird die Steuer berechnet. Der sich ergebende Steuerbetrag wird danach verdoppelt. Diese Steuer ist dann von beiden Ehegatten zu entrichten.

    Neben Ehegatten, die die Voraussetzungen zur gemeinsamen Veranlagung erfüllen, können auch folgende Steuerpflichtige das Splittingverfahren nutzen:

    • ein verwitweter Steuerpflichtiger für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen zu gemeinsamen Veranlagung erfüllt haben,

    • ein Steuerpflichtiger, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist. Dabei müssen der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen zur gemeinsamen Veranlagung erfüllt haben.

    Das Splittingverfahren führt zu steuerlichen Vorteilen für Ehegatten, wenn die Ehegatten Einkünfte in unterschiedlicher Höhe erzielen. Ein maximaler Vorteil wird erreicht, wenn der eine Ehegatte keine Einkünfte und der andere Ehegatte ein sehr hohes Einkommen erzielt.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 32a EStG