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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Sonstige Bezüge

    Zum Arbeitslohn gehören neben dem laufenden Arbeitslohn auch die sonstigen Bezüge. Als sonstige Bezüge gelten einmalige Arbeitslohnzahlungen, wie zum Beispiel:

    • Urlaubsgeld,

    • Weihnachtsgeld,

    • Jubiläumszuwendungen,

    • eine Abfindung,

    • Tantiemen die nicht laufend gezahlt werden,

    • das dreizehhnte sowie das vierzehnte Monatsgehalt,

    • Vergütungen für Erfindungen,

    • Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden.

    Sonstige Bezüge gelten in dem Kalenderjahr als bezogen, indem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Demgegenüber gilt der laufende Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    R 38 LStR

    § 38 EStG