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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Schulgeld

    Erhält ein Steuerpflichtiger für sein Kind den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, so kann er 30 % des Entgelts, das er für den Schulbesuch seines Kindes zahlt, höchstens jedoch 5.000,– €, als Sonderausgabe zum Ansatz bringen.

    Der Sonderausgabenabzug wird jedoch nur gewährt, wenn das Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule besucht.

    Seit 01.01.2008 werden auch Schulgeldzahlungen an privat finanzierte Schulen im EU/ EWR-Ausland als Sonderausgaben anerkannt. Der Schulabschluss muss jedoch von einem inländischen Ministerium oder von der Kultusministerkonferenz anerkannt sein. Schulgeldzahlungen für Deutsche Schulen im Ausland sind auch dann absetzbar, wenn die Schule nicht im EU/ EWR-Raum liegt.

    Vom Abzug ausgenommen ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

    Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug vorliegen. Dazu gehören der Nachweis des tatsächlich bezahlten Entgelts und der Nachweis, dass die Schule genehmigt und anerkannt ist.

    Wird eine Privatschule bereits von Kindern im Vorschulalter besucht, kann das Schulgeld nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2005, XI R 79/03).

    Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.3.2009 nimmt zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Stellung.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 16.11.2005, XI R 79/03

    BMF 09.03.2009, IV C 4 - S 2221/07/0007

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG