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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    Sachspenden

    Als Sachspenden gelten Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Spenders. Sachspenden sind mit dem Marktpreis (Gemeiner Wert) zu bewerten. Ab 01.01.2009 ist nur noch dann der gemeine Wert anzusetzen, wenn es durch die Spende nicht zur Besteuerung oder Gewinnrealisierung kommt. Ansonsten bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten.

    Steuerlich begünstigt sind Spenden – und damit auch Sachspenden – nur, wenn sie zur Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks dienen (nähere Informationen, siehe Lexikon: Spenden). Hierfür muss der Spender dem Finanzamt eine Spendenbestätigung des Spendenempfängers vorlegen. Neben der genauen Bezeichnung des gespendeten Gegenstandes muss die Spendenbestätigung den Wert des Gegenstandes nennen.

    Auch gebrauchte Vermögensgegenstände können Sachspenden sein.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 10b Abs. 3 EStG