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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Rürup-Rente

    Die »Rürup-Rente« oder »Basisrente« ist eine kapitalgedeckte Leibrentenversicherung, die bei einem privaten Anbieter für die eigene Altersvorsorge abgeschlossen werden kann. Im Prinzip handelt es sich um nichts anderes als eine private Rentenversicherung, die grundsätzlich jeder abschließen kann.

    Der Versicherungsvertrag muss bestimmte Bedingungen erfüllen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. b EStG; BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681 Tz. 11):

    • Es muss eine lebenslange Rente (Leibrente) vereinbart sein. Eine Mindestrente muss der Versicherer nicht garantieren. Deshalb kommt auch eine fondsgebundene Rentenversicherung als Rürup-Rente infrage.

    • Die spätere Rentenzahlung muss monatlich gleichbleibend oder steigend erfolgen. Ein Kapitalwahlrecht ist nicht zulässig, lediglich die Abfindung einer sog. Kleinbetragsrente ist erlaubt.

    • Die Rentenzahlung darf nicht vor dem 60. Geburtstag beginnen, bei nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Verträgen frühestens mit 62 Jahren.

    • Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Auch Kündigung und Rückkauf der Rürup-Police sind nicht möglich.

    • Die ergänzende Absicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen muss weniger als 50 % des Rürup-Gesamtbeitrags ausmachen. Seit 2014 darf der Rürup-Vertrag auch ausschließlich der Absicherung gegen Berufs- oder Erwerbunfähigkeit bis zum 67. Lebensjahr dienen, wenn im Vertrag bei Eintritt der Unfähigkeit eine lebenslange Leibrente zugesagt wird.

    • Seit 2010 müssen alle Rürup-Verträge (wie davor auch schon die Riester-Rente) nach § 5a AltTZG zertifiziert sein. Das Zertifikat beantragt der Anbieter beim Bundeszentralamt für Steuern. Wegen der Zertifizierung müssen dem Finanzamt die Vertragsunterlagen nicht mehr vorgelegt werden.

    • Der Versicherungsnehmer muss gegenüber dem Vertragsanbieter der elektronischen Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zustimmen.

    Voraussetzung für die Anerkennung der Rürup-Beiträge als Sonderausgaben ist, dass es sich um die eigene Altersvorsorge handelt: Beitragszahler, versicherte Person und Empfänger der späteren Rente muss dieselbe Person sein. Eine Ausnahme gilt für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden. Hier spielt keine Rolle, wer von den Ehepartnern versichert ist und wer die Beiträge einzahlt. Beiträge von Eltern zur Altersvorsorge ihrer Kinder sind dagegen nicht begünstigt.

    Begünstigt sind auch Beiträge zu einer Rürup-Rente, die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erbracht werden. Nicht berücksichtigt werden steuerfreie und pauschal versteuerte Beiträge sowie Beiträge, die aufgrund einer Altzusage gezahlt werden.