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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Private Lebensführung

    Ausgaben, die im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen stehen, können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

    Hiervon wird nur abgewichen, wenn die Aufwendungen den Sonderausgaben oder den außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet werden können. Dem gegenüber können Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei muss eine Zuordnung der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zur jeweiligen Einkunftsart erfolgen.

    Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen, die zum Teil der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und zum anderen Teil beruflich veranlasst sind, mit dem beruflich veranlassten Teil als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06). So hat der Bundesfinanzhof bei einer teilweise privat und teilweise beruflich veranlassten Bildungsreise die dem beruflichen Anteil zuordenbaren Kosten als Werbungskostenabzug anerkannt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.4.2010, VI R 5/07).

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 21.9.2009, GrS 1/06

    BFH 21.4.2010, VI R 5/07

    § 12 EStG

    R 12.1 EStR