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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Pflegepauschbetrag

    Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann der Steuerpflichtige an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Pauschbetrag geltend machen (Pflegepauschbetrag).

    Der Pflege-Pauschbetrag beträgt

    für eine betreute Person mit

    Pflegegrad 2

    Pflegegrad 3

    Pflegegrad 4 oder 5

    Merkzeichen »H«

    bis 2020

    924,– €

    924,– €

    ab 2021

    600,– €

    1.100,– €

    1.800,– €

    1.800,– €

    Nachfolgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • die pflegebedürftige Person ist nicht nur vorübergehend hilflos,

    • die Pflege wird im Inland entweder in der Wohnung des Pflegers oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und

    • der Pfleger oder die Pflegerin erhält kein Entgelt für die Pflege.

    Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag entsprechend der Anzahl der Pflegepersonen geteilt.

    Für ein schwer behindertes Kind steht den Eltern der Pflegepauschbetrag unabhängig davon zur Verfügung, wie das für das Kind erhaltene Pflegegeld verwendet wird. (§ 52 Abs. 46a EStG).

    Der Pflegepauschbetrag wird nur dann gewährt, wenn die Pflegeperson hilflos ist. Die Hilflosigkeit muss von einer amtlichen Stelle belegt werden.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 33b Abs. 6 EStG

    § 52 Abs. 46a EStG