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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Offenbare Unrichtigkeiten

    Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigen, wenn bei Erlass des Steuerbescheides Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen sind. Ob der Finanzbeamte einen Fehler gemacht hat oder ob Sie ihn mit verschuldet haben, spielt keine Rolle. Die Berichtigung darf sowohl zu Ihren Ungunsten als auch zu Ihren Gunsten sein.

    Wenn Ihnen also selbst bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterläuft (z.B. bei der Addition Ihrer Werbungskosten) und der Finanzbeamte diese Zahl ungeprüft übernimmt, dann kann er den Steuerbescheid nach § 129 AO korrigieren.

    »Ähnliche Unrichtigkeiten« sind zum Beispiel Versehen oder Übersehen, Verwechseln, Vertauschen, falsches Übertragen oder Eintragen, Vergessen.

    »Offenbar« ist eine Unrichtigkeit, wenn sie auf der Hand liegt, also durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Entscheidend ist, ob der Fehler bei der Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob die offenbare Unrichtigkeit aus dem Bescheid erkennbar ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.7.2003, X R 37/99).

    Auf keinen Fall darf der Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden, wenn Ihr Finanzbeamter die sachlichen Zusammenhänge nicht aufgeklärt oder nicht verstanden hat oder einem Rechtsirrtum unterliegt.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 16.07.2003, X R 37/99

    § 129 AO