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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Nachträgliche Anschaffungskosten

    Entstehen nachträgliche Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, berechnet sich die weitere Abschreibung wie folgt:

    • Für Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG abgeschrieben werden, ist der Buchwert oder der Restwert zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

      Hierzu gehören zum Beispiel bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist neu zu schätzen. Dabei muss der Zustand des Wirtschaftsgutes bei Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten berücksichtigt werden.

    • Bei Wirtschaftsgütern, die nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG abgeschrieben werden, ist die bisherige Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

      Zu den Wirtschaftsgütern, die nach diesen Bestimmungen abgeschrieben werden, gehören die Gebäude des Steuerpflichtigen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 7 EStG