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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Mehrjährige Tätigkeit

    Eine mehrjährige Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

    Wird eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt, unterliegt diese Vergütung einer besonderen Besteuerung (Fünftel-Regelung). Die besondere Besteuerung gilt für alle Einkunftsarten und ist auch auf Nachzahlungen von Ruhegehaltsbezügen und von Renten anwendbar. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es darauf an, dass

    • die Vergütung für eine abgrenzbare Sondertätigkeit gezahlt wird,

    • auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder

    • sie eine zwangsläufige Zusammenballung von Einnahmen darstellen.

    Die Tarifermäßigung der Fünftel-Regelung ist auf Gewinneinkünfte nur anwendbar, wenn

    • die Vergütung für eine sich über länger als zwölf Monate erstreckende Sondertätigkeit gezahlt wird, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört oder

    • wenn der Steuerpflichtige sich über mehr als zwölf Monate ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Kalenderjahr erhalten hat.

    Dabei kann es nur bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu einer Zusammenballung von Gewinneinkünften kommen.

    Eine Nachzahlung aufgrund zu geringer Vergütung in vergangenen Jahren, ist eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit und als solche ermäßigt zu besteuern (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2006, IV R 57/05).

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 14.12.2006, IV R 57/05

    § 34 EStG

    R 34.4 EStR