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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Kleinunternehmerregelung

    Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft.

    Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 22.000,– € (bis 2019: 17.500,– €) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000,– € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein.

    Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 22.000,– €, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

    Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren und sich damit gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entscheiden. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Es kann sich eine freiwillige Umsatzsteuerveranlagung (ermöglicht Vorsteuerabzug) lohnen, wenn die Vorsteuer höher ist als die zu vereinnahmende Umsatzsteuer.

    Wichtig für die Rechnung: Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf erstellten Rechnungen.

    Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Werden die oben genannten Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer zwingend auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 19 UStG