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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Kleinbetragsrechnung

    Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250,– € nicht übersteigt, müssen die umfangreichen Angaben, die im Umsatzsteuerrecht gefordert werden, nicht enthalten. Vielmehr genügen folgende Angaben:

    • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;

    • Ausstellungsdatum der Rechnung;

    • Menge/Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang/Art der sonstigen Leistung;

    • Bruttobetrag (Netto-Entgelt inklusive Umsatzsteuer);

    • anzuwendender Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

    Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis muss damit nicht erfolgen. Auch der Zeitpunkt der Leistung und Angaben über den Leistungsempfänger sind nicht notwendig. Keine Kleinbetragsrechnung liegt vor, wenn das leistende Unternehmen für eine Leistung mehrere Rechnungen erstellt, die jeweils unter 250,– € betragen. Für den Vorsteuerabzug muss der Leistungsempfänger den Rechnungsbetrag in ein Entgelt für die Leistung und in den Steuerbetrag (Umsatzsteuer) aufsplitten.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 33 UStDV

    § 35 UStDV

    § 14 Abs. 1 UStG