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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Kirchensteuer/Abgeltungssteuer

    Kreditinstitute werden ab 01.01.2015 nicht nur die Kapitalertragsteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag abgeltend einbehalten, sondern auch die Kirchensteuer. Diese Vorgehensweise schließt die automatische Abführung der so einbehaltenen Kirchensteuer an die jeweilige kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft ein.

    In einer erstmaligen Abfrage in der Zeit vom 1.1. bis 31.10.2014 fragen die Kreditinstitute beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) ihrer Kunden ab. Die Abfrage erfolgt über die Steueridentifikationsnummer, die in der Zwischenzeit jeder Kunde bei seinem Kreditinstitut angeben muss.

    Alternativ kann der Bankkunde der Abfrage mittels eines Sperrvermerks beim BZSt widersprechen. Der Antrag auf Sperrung der Datenabfrage muss bis 30.6. eines Jahres beim BZSt eingegangen sein, damit im darauf folgenden und bis Widerruf in allen künftigen Abfragezeiträumen (jeweils 1.9. bis 31.10.) keine Information an die Kreditinstitute gegeben wird.

    Ein beantragter Sperrvermerk löst jedoch eine Information des BZSt hierüber an das für den Bankkunden zuständige Finanzamt aus.