Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
    [ mehr ]

    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
    [ mehr ]

    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
    [ mehr ]

    bb.lexika.steuer

    Kirchensteuer

    Kirchensteuer wird auf Grundlage der Kirchensteuergesetze erhoben, die von den einzelnen Bundesländern erlassen werden.

    Sie müssen Kirchensteuern zahlen, wenn

    • Sie einer Kirche angehören, die Kirchensteuer erhebt und

    • Sie in Deutschland wohnen oder hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Bei Ehegatten muss für den Kirchensteuerabzug zwischen konfessionsgleichen, konfessionsverschiedenen und glaubensverschiedenen Ehen unterschieden werden:

    • Konfessionsgleichheit bedeutet, dass beide Ehegatten der gleichen Kirche angehören, zum Beispiel beide der evangelischen oder beide der katholischen Kirche.

    • Konfessionsverschiedenheit liegt vor, wenn die Ehegatten in verschiedenen Kirchen sind, die im jeweiligen Bundesland Kirchensteuer erheben. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel ein Ehegatte in der katholischen und der andere Ehegatte in der evangelischen Kirche sind.

      Glaubensverschieden sind Ehegatten, wenn

      • ein Ehegatte einer Kirche angehört und der andere Ehegatte kein Mitglied einer Kirche ist oder

      • beide Ehegatten einer Kirche angehören, die Kirche des einen Ehegatten aber keine Kirchensteuer erhebt.

    Diese Unterscheidung zwischen konfessionsgleicher, konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe ist deshalb so wichtig, weil die Berechnung der Kirchensteuer jeweils nach einem ganz anderen Schema erfolgt.

    Die Kirchensteuer ist eine »Zuschlagsteuer« zur Lohn- und Einkommensteuer. Sie beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der festzusetzenden Einkommensteuer. Das ist die tarifliche Einkommensteuer, die sich für das zu versteuernde Einkommen laut Grund- oder Splittingtarif ergibt – gegebenenfalls vermindert um bestimmte Steuerermäßigungen (z.B. für Parteispenden).

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    Kirchensteuergesetze der Länder