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    25.04.2024

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    22.04.2024

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    bb.lexika.steuer

    Kinderfreibetrag

    Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für jedes Kind noch einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) (Erziehungsfreibetrag).

    Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag?

    Das Kindergeld ist eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil durch die Freibeträge für Kinder. Im Steuerbescheid rechnet das Finanzamt automatisch aus, was für die Eltern günstiger ist: das Kindergeld oder die Freibeträge. In dieser Günstigerprüfung kommt es auf die Höhe des Einkommens der Eltern an: Ab einer bestimmten Höhe werden die Freibeträge abgezogen. Für Eltern mit niedrigerem Einkommen bleibt es beim Kindergeld.

    Für die Berechnung von ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden in jedem Fall die Kinderfreibeträge abgezogen, unabhängig davon, was am Ende für die Eltern günstiger ist.

    Was sind die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag?

    Die Voraussetzungen für die Freibeträge sind die gleichen wie beim Kindergeld.

    Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

    Die Freibeträge für Kinder im Überblick (in Euro pro Jahr)

    Jahr     

    Kinderfreibetrag   

    Erziehungsfreibetrag   

    2024

    6.384,– €

    2.928,– €

    2023

    6.024,– €

    2.928,– €

    2022

    5.620,– €

    2.928,– €

    2021

    5.460,– €

    2.928,– €

    2020

    5.172,– €

    2.640,– €

    Wie beim Kindergeld gilt auch bei den Freibeträgen für Kinder das Monatsprinzip. Das bedeutet: Die Freibeträge stehen Eltern für einen ganzen Monat zu, wenn das Kind mindestens an einem Tag in diesem Monat bei ihnen zu berücksichtigen ist. Ist beispielsweise das Kind am letzten Tag eines Monats geboren, werden damit die Freibeträge für diesen Monat berücksichtigt.

    Für jedes Kind gibt es die vollen Freibeträge nur einmal. Eltern teilen sich die Freibeträge (Halbteilungsprinzip).

    Welche Kosten deckt der Kinderfreibetrag ab?

    Mit den Freibeträgen für Kinder sind alle Aufwendungen für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung abgegolten. Dies umfasst vor allem die Bereiche Kost, Logis und die Schulausbildung minderjähriger Kinder. Dies gilt selbst dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher sind als die Freibeträge. Aufgrund eindeutiger Rechtsprechung gibts da auch keinen Diskussionsspielraum mit dem Finanzamt.

    Nicht abgegolten sind aber Kosten, die durch eine Erkrankung des Kindes entstehen. Diese können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

    Weitere Möglichkeiten, die Eltern nutzen können:

    • Beiträge zu Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen für die eigenen Kinder sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

    • Schulgeld für eine Privatschule können in der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

    • Alleinstehenden steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu (§ 24b EStG).

    • Die Kinderbetreuungskosten sind absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

    Wer bekommt den Kinderfreibetrag?

    Einen Freibetrag für ein Kind erhält, wer unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist.

    Für diese Kinder gibt es die Freibeträge für Kinder:

    • leibliche Kinder,

    • adoptierte Kinder,

    • Pflegekinder.

    Anders als beim Kindergeld haben Stiefeltern und Großeltern für Stiefkinder oder Enkelkinder keinen eigenen Anspruch auf die Freibeträge für das Kind. Hier gibt es »nur« die Möglichkeit, die Freibeträge von den Eltern auf ein Stiefelternteil oder Großelternteil zu übertragen.

    Kann der Kinderfreibetrag übertragen werden?

    Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 bis 11 Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn ein Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

    Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- sowie Ausbildungsbedarf auf den Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. gemeldet ist, nicht mehr erfolgen, wenn der andere Elternteil für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung des Kindes zahlt.

    Die Übertragung der halben Freibeträge kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf der »Anlage Kind« beantragt werden.