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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Herstellungskosten

    Kosten die einem Unternehmer für die vollständige oder teilweise eigene Herstellung eines Wirtschaftsgutes entstanden sind, gelten als Herstellungskosten. Die Herstellungskosten sind Bewertungsmaßstab für die Berechnung der Abschreibung. Zu den Herstellungskosten gehören:

    • Materialkosten,

    • Fertigungseinzelkosten,

    • Sondereinzelkosten,

    • der angemessene Teil der notwendigen Materialgemeinkosten und

    • der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Wertverzehr des Anlagevermögens der auf die Fertigung entfällt.

    • Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung

    • Finanzierungskosten (Ansatzwahlrecht)

    Die Summe dieser Kosten ist die steuerrechtliche Bewertungsuntergrenze. Werden die in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB genannten Gemeinkosten hinzu addiert, wird die steuerrechtliche Bewertungsobergrenze erreicht. Von dieser steuerrechtlichen Bewertungsvorschrift ist die handelsrechtliche Bewertungsvorschrift abzugrenzen.

    Herstellungskosten können auch nachträglich entstehen. Dies ist zum Beispiel bei Instandsetzung eines abgenutzten oder verbrauchten Wirtschaftsgutes möglich oder wenn der bisherige Zustand eines Wirtschaftsgutes so geändert wird, dass sich die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes ändert.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    R 6.3 EStR

    H 6.3 EStR

    BMF 25.03.2013, IV C 6 - S 2133/09/10001 :004