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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Grundfreibetrag

    Grundfreibetrag - was versteht man darunter?

    Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. Ein zu versteuerndes Einkommen, das unter dem Existenzminimum (= dem Grundfreibetrag) liegt, wird keiner Einkommensteuer unterworfen. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den definierten Grundfreibetrag überschreitet, ist Einkommensteuer zu zahlen. Somit ist der Grundfreibetrag direkt von der Definition des Existenzminimums abhängig.

    Wie hoch ist das Existenzminimum?

    Insgesamt geht der deutsche Staat davon aus, dass Alleinstehende im Jahr 2024 einen Betrag von 11.604 € im Jahr (2023: 10.908 €) zum Leben benötigen. Dieser Betrag dient dem Zweck, alle lebensnotwendigen Dinge zu kaufen, wie z.B. Essen, Kleidung, Miete usw. Für Verheiratete verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 23.208 €.

    Muss der Grundfreibetrag beantragt werden?

    Nein, der Grundfreibetrag steht jedem Steuerzahler zu und wird automatisch bei jedem berücksichtigt. Er wird also ganz ohne aktives Zutun der Steuerpflichtigen berücksichtigt.

    Wird der Grundfreibetrag angepasst?

    Die Höhe des Freibetrags für das Existenzminimum muss alle zwei Jahre von der Bundesregierung bestimmt und im Existenzminimumbericht vorgelegt werden. Der Bericht ist prognostisch angelegt, was bedeutet, dass man darin die Höhe des Grundfreibetrags des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums für die folgenden 2 Jahre definiert. Der Grundfreibetrag wird auf der Basis dieses Berichts jährlich angepasst.

    Grundfreibeträge der Jahre 2024, 2023, 2022, 2021 und Vorjahre

    Der in der Tabelle genannte Grundfreibetrag wird jährlich angepasst und gilt pro Kopf. Der Grundfreibetrag für Verheiratete ist also genau doppelt so hoch wie der für Alleinstehende.

    Jahr    

    Grundfreibetrag für Ledige

    Grundfreibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer)

    2024    

    11.604,– €

    23.208,– €

    2023

    10.908,– €

    21.816,– €

    2022

    10.347,– €

    20.694,- €

    2021

    9.744,– €

    19.488,– €

    2020

    9.408,– €

    18.816,– €

    2019

    9.168,– €

    18.336,– €

    2018

    9.000,– €

    18.000,– €

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 32 EStG