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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Gewinnermittlung

    Land- und Forstwirtschaft:

    Besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht, ist der Gewinn nach Durchschnittsätzen zu ermitteln.

    Freiberufler:

    Freiberufler müssen keine Bilanz aufstellen und sind grundsätzlich nicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Sie können ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, freiwillig jedoch auch durch Betriebsvermögensvergleich.

    Gewerbebetrieb:

    Gewerbliche Unternehmen (gleiches gilt für Land- und Forstwirte) müssen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, wenn der Betrieb eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

    • Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 600.000,– € im Kalenderjahr,

    • selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000,– €,

    • einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000,– € im Wirtschaftsjahr/einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000,– € im Kalenderjahr.

    Des Weiteren kann sich aus handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergeben. So ist bereits eine GmbH kraft Rechtsform zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Muss der Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden, kann eine Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 13a EStG

    § 4 EStG

    § 5 EStG