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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Fahrgemeinschaft

    Werden für den täglichen Weg zur Arbeit Fahrgemeinschaften gebildet, kann jeder Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft die vollständige Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt ebenfalls, wenn Ehegatten gemeinsam mit einem Fahrzeug zur Arbeit fahren. Jeder Ehegatte kann dann für sich die vollständige Entfernungspauschale ansetzen. Bei Berechnung der Entfernungspauschale wird die Entfernung (kürzeste Straßenverbindung) zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte zu Grunde gelegt. Entstehen für die Abholung der Mitfahrer Umwegfahrten, können diese nicht berücksichtigt werden. Pendeln vier Kollegen gemeinsam ins Büro, gibt es dieselben Steuerabzüge, als würden sie einzeln fahren, denn die Pendlerpauschale steht jedem unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel zu.

    Zu beachten ist, dass bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft ein Höchstbetrag von 4.500,– € im Jahr nicht überschritten werden darf. Diese Begrenzung gilt für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einsetzen (vgl. Beispiel). Setzt bei der Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer sein Fahrzeug ein, so kommt der Höchstbetrag von 4.500,– € für ihn nicht zur Anwendung.

    Bei wechselseitiger Fahrgemeinschaft kann zunächst der Höchstbetrag von 4.500,– € für die Tage ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer von anderen Fahrern der Fahrgemeinschaft mitgenommen wurde. Daher ist zunächst die Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Danach sollte die Entfernungspauschale für die Tage ermittelt werden, an denen der Arbeitnehmer selbst gefahren ist. Die Summe beider Beträge ergibt die anzusetzende Entfernungspauschale.

    Eine Fahrgemeinschaft besteht aus drei Arbeitnehmern. Die Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort beträgt für jeden Arbeitnehmer 80 km. An 70 Arbeitstagen hat jeder Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug benutzt. Insgesamt fuhr die Fahrgemeinschaft an 210 Arbeitstagen.

    1. Rechenschritt:

    Entfernungspauschale für die Tage berechnen, an denen der Arbeitnehmer nicht sein eigenes Fahrzeug benutzt hat. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug an 140 Tagen (210 Tage minus 70 Tage) nicht benutzt. Die Entfernungspauschale für ihn beträgt (140 Arbeitstage × 80 km × 0,30 €) 3.360,– €. Der Höchstbetrag von 4.500,– € wurde nicht überschritten, daher muss der Gesamtbetrag nicht gekürzt werden.

    2. Rechenschritt:

    Entfernungspauschale für die Tage berechnen, an denen der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug benutzt hat. Das sind (70 Arbeitstage × 80 km × 0,30 €) 1.680,– €.

    3. Rechenschritt:

    Entfernungspauschale insgesamt: (3360 € + 1680 €) 5.040,– € als abziehbare Werbungskosten.

    Diese Rechnung gilt übrigens unabhängig davon, ob die Kollegen mit dem Pkw fahren oder sich aufs Motorrad setzen. Unbedeutend ist, ob immer ein anderes Mitglied der Fahrgemeinschaft die übrigen Mitfahrer abholt und wieder wegbringt oder ob sich die Mitfahrer an einem zentralen Punkt treffen und abwechselnd ihren Pkw für die Weiterfahrt einsetzen. Es spielt auch keine Rolle, ob stets derselbe Arbeitnehmer seinen Wagen zur Verfügung stellt und dafür Geld von seinen Mitfahrern bekommt.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 9 EStG