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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Fachliteratur

    Aufwendungen für die Anschaffung von Fachliteratur gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder vor der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 bei der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Des Weiteren können Anschaffungskosten für Fachliteratur Betriebsausgaben sein.

    Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Fachliteratur eindeutig berufsbezogen ist oder mit der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang steht. Dies ist zum Beispiel beim Bezug von Fachzeitschriften (z.B. Betriebsberater) oder Fachbüchern der Fall, die mit der fachlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Nicht als Fachliteratur werden regelmäßig Zeitschriften wie zum Beispiel der Spiegel oder der Stern sowie Capital anerkannt, da hier ein privates Interesse an der Anschaffung dieser Zeitschriften nicht ausgeschlossen werden kann. Jedoch verwies der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 02.02.1990/VI R 112/87 darauf, dass eine theoretisch mögliche Privatnutzung nicht zur Versagung der Abzugsfähigkeit führen darf.

    Bei Tageszeitungen werden die Kosten nur im Ausnahmefall anerkannt. Es muss klar sein, dass ausschließlich berufliche Informationen entnommen werden. Das ist nur in seltenen Fällen nachweisbar. So kann ein angestellter Steuerberater noch nicht einmal die Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) als Werbungskosten absetzen. Denn solche Wirtschaftszeitungen decken in erheblichem Umfang auch private Interessen ab.

    Auf dem Beleg sollten in jedem Fall Titel, Autor und Erwerber stehen (BFH vom 04.12.2003, VI B 155/00). Der allgemein verwendete Begriff »Fachliteratur« reicht in keinem Fall, diese Kosten lehnen Finanzbeamte stets ab. Begründung: Es kann sich theoretisch auch um ein Kochbuch handeln. Achten Sie daher bereits beim Kauf auf den korrekten Eintrag. Sollte nämlich das Finanzamt den fehlerhaften Eintrag beanstanden, ist eine nachträgliche Korrektur über die Buchhandlung wohl kaum noch möglich. Sofern Sie häufig Fachliteratur erwerben, sollten Sie über eine separate Auflistung die berufliche Notwendigkeit jedes einzelnen Titels erläutern. Das führt meist dazu, dass Finanzbeamte auch Bücher, die sonst kritisch untersucht werden, mit durchwinken.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 22.06.2006, VI R 65/02

    BFH 07.04.2005, VI B 168/04

    BFH 04.12.2003, VI B 155/00

    BFH 22.12.2000, IV B 4/00

    FG Hessen 08.05.2008, 13 K 3379/07

    FG Niedersachsen 09.12.1998, IX 606/97

    FG Brandenburg 04.04.2002, 3 K 2613/01

    FG Düsseldorf 17.01.2001, 9 K 5608/00 F

    FG Hessn 06.06.2002, 3 K 2440/98

    § 9 EStG

    H 9.12 LStR