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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Ertragsanteil

    Werden Geldbeträge angespart und verzinst, so besteht das Guthaben aus einem Ansparanteil und einem Ertragsanteil (Zinsanteil). Bei Rentenzahlung wird der Ertragsanteil von der Rente abgezogen und nur dieser unterliegt der Besteuerung. Somit müssen Rentenempfänger nicht die angesparten Rentenbeiträge, sondern nur den Ertragsanteil ihrer Rente versteuern.

    Der Ertragsanteil wird nach einer amtlichen Tabelle ermittelt. Dabei bemisst sich der Ertragsanteil nach dem Alter (vollendete Lebensjahre) bei Rentenbeginn.

    Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung spielt der Ertragsanteil seit dem Jahr 2005 keine Rolle mehr. Sie werden künftig nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3aaa EStG). Das gilt auch für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen und Renten aus einer privaten Rürup-Rente.

    Die Renten werden aber nicht sofort in voller Höhe besteuert. Im Rahmen einer längeren Übergangsregelung steigt je nach Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil von neu beginnenden Renten schrittweise an. Erst Renten, die nach 2039 beginnen, müssen voll versteuert werden. Für andere Leibrenten dagegen gilt der günstige Ertragsanteil weiterhin (§ 22 Nr. 1 Satz 3abb EStG).

    Renten sind sonstige Einkünfte. Werbungskosten, die mit der Erzielung der Rente im Zusammenhang stehen, können abgezogen werden. Ohne Nachweis ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,– € abzugsfähig.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 22 EStG