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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

    Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören:

    • Gehälter,

    • Löhne,

    • Gratifikationen,

    • Tantiemen aber auch andere

    • Bezüge und Vorteile die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erhält. Hierzu gehören insbesondere Sachbezüge, wie Mahlzeiten oder Waren.

    • Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

    Eine nichtselbstständige Arbeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag) steht und gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist.

    Mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegt der Arbeitnehmer der Lohnsteuer. Diese Steuer wird bereits vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Erst im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerklärung kann der Arbeitnehmer die bereits gezahlte Lohnsteuer zum Teil zurückerhalten, wenn er zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen nachweist oder er im Rahmen anderer Einkunftsarten Verluste erzielt hat. Besonderheiten sind bei einer beschränkten Steuerpflicht zu beachten.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 19 EStG