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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Zinsen und Dividenden, wenn sich die Vermögenssubstanz, aus der diese Einnahmen erzielt werden, im Privatvermögen befindet. Wird demgegenüber Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, sind daraus erzielte Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den Betriebseinnahmen zuzurechnen, die in der Folge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen.

    Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (unvollständige Aufzählung, näheres in § 20 EStG):

    • Gewinnausschüttungen

    • Einkünfte aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen

    • Zinsen aus Hypotheken

    • Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung

    • Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen

    • Diskontbeträge

    • Grundschulden und Renten aus Grundschulden

    • Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsscheinen, Zinsforderungen

    • Stückzinsen

    Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer.

    Übersteigen die Kapitalerträge 500.000,– € im Jahr, dann gilt für alle hiermit im Zusammenhang stehende Belege eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 20 EStG

    § 147a AO