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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Einkünfte

    Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus sieben Einkunftsarten. Diese Einkünfte bilden die Summe der positiven Einkünfte, die nach der Vornahme von Hinzurechnungen und Kürzungen das zu versteuernde Einkommen ergeben. Auf dieses zu versteuernde Einkommen wird der individuelle Einkommensteuersatz (Progressionsvorbehalt) angewandt und somit die zu zahlende Einkommensteuer ermittelt.

    Alle Einkünfte, die nicht unter die nachfolgenden Einkunftsarten fallen, bleiben steuerfrei. Dies sind regelmäßig Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Bei Immobilien und Kapitalgeschäften ist jedoch die sogenannte Spekulationsfrist zu beachten. Werden Immobilien innerhalb von 10 Jahren oder andere Wirtschaftsgüter des nicht täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach dem Kauf veräußert, so ist das private Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben aber auch Einkünfte aus Gewinnen, wie zum Beispiel Lotteriegewinne oder Einkünfte aus einer Zufallserfindung.

    Die Einkunftsarten sind:

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

    Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    sonstige Einkünfte

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 2 EStG

    FG Hamburg 12.12.2005, VI 18/04