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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Einkommensteuertarif

    Der Einkommensteuertarif bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Dabei ist ab 2024 erst ein zu versteuerndes Einkommen von über 11.604,– € (2023: 10.908,– €) steuerpflichtig. Dieser Sockelbetrag wird als steuerfreies Existenzminimum bzw. als Grundfreibetrag bezeichnet.

    Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kommt ein Eingangssteuersatz von 14 % zur Anwendung.

    Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif. Mit steigendem zu versteuernden Einkommen erhöht sich daher der anzuwendende Steuersatz. Der Einkommensteuertarif steigt bis zum sog. Spitzensteuersatz von aktuell 42 % bzw. 45 %. Seit 01.01.2008 gilt das auch Gewinneinkünfte – hierzu zählen auch die Einkünfte von Freiberuflern und Selbstständigen. Ist der Spitzensteuersatz erreicht, kommt es zu keiner weiteren Erhöhung des Steuersatzes.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 32a EStG