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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Einkommensteuer

    Die Einkommensteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Ihr unterliegen ausschließlich natürliche Personen. Demgegenüber unterliegen juristische Personen, wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften, der Körperschaftsteuer. Die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer sind keine eigenständigen Steuerarten, sondern besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer. Sie werden durch Dritte (Arbeitgeber, Kreditinstitut) an das Finanzamt abgeführt. Erst im Zuge der jährlichen Einkommensteuerklärung kann der Steuerpflichtige je nach der Höhe seiner Einkünfte die Steuer ganz oder teilweise zurückfordern.

    Bei Erhebung der Einkommensteuer wird durch zahlreiche Regelungen (z.B. Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Progressionsvorbehalt) die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Die Einkommensteuer wird aber auch zu wirtschaftspolitischen und sozialpolitischen Zwecken eingesetzt. So wird zum Beispiel versucht, durch Sonderabschreibungen oder Förderungen (z.B. Riesterzulage) den Steuerpflichtigen indirekt in seinem Handeln zu lenken.

    In welchem Umfang eine natürliche Person der Einkommensteuer unterliegt, richtet sich nach seiner Steuerpflicht. Das heißt, es richtet sich danach, ob die Person unbeschränkt, beschränkt oder erweitert beschränkt der Einkommensteuer unterliegt. Welche Form der Steuerpflicht greift, ist vom Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen abhängig.