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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Darlehen

    Darlehensgeber:

    Beim privaten Darlehensgeber führen Einnahmen (Zins, Disagio, Kreditgebühren) aus der Vergabe eines Darlehens zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Für den unternehmerischen Darlehensgeber sind Einnahmen aus einem Darlehen Betriebseinnahmen.

    Darlehensnehmer:

    Private aber auch betriebliche Darlehensnehmer können die Ausgaben (Zins, Disagio, Kreditgebühren) für ein Darlehen (aber nicht das Darlehen selbst) steuerlich nur dann geltend machen, wenn sie mit der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang stehen. Bei betrieblichen Darlehensnehmern wird dies regelmäßig der Fall sein. Für sie sind die Darlehenskosten (z.B. Zinsen) als Betriebsausgaben zu erfassen. Beim privaten Darlehensnehmer ist die Erzielung von Einnahmen zum Beispiel gegeben, wenn mit diesem Kredit ein Haus zum Zweck der Vermietung erworben wird oder wenn der für berufliche Zwecke genutzte Pkw teilweise oder vollständig kreditfinanziert ist. Für private Darlehensnehmer sind die Zinsen/Disagio als Werbungskosten bei den entsprechenden Einkunftsarten abzugsfähig.

    Darlehen unter Angehörigen unterliegen dem Fremdvergleich. Das heißt, die Ausgestaltung und die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Hierzu gehören: die Benennung von Laufzeit und Darlehensbetrag, Vergabe von Sicherheiten sowie die Berechnung von Verzugszinsen. Entspricht das Darlehen nicht dem Fremdvergleich, kann die steuerliche Anerkennung der Darlehenskosten versagt werden.

    Bei einem unverzinslichen Darlehen, unterliegt der Zinsvorteil beim Darlehensnehmer der Schenkungsteuer. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.09.2009, Aktenzeichen: 9 K 2697/08).

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 4 EStG

    § 12 EStG

    FG Köln 30.09.2009, 9 K 2697/08