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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Betriebseinnahmen

    Betriebseinnahmen sind Güter in Geld oder Geldeswert im Rahmen der Gewinneinkunftsarten.

    Bei sinngemäßer Anwendung der Betriebsausgabendefinition auf die Betriebseinnahmendefinition, sind Betriebseinnahmen Zuflüsse, die betrieblich veranlasst sind. Somit sind alle Gegenleistungen für betriebliches Handeln aber auch für betriebliches Nicht-Handeln als Betriebseinnahmen anzusehen.

    Bei zwischenbetrieblichen Erwerben ist dabei ohne Bedeutung, ob beim Geber eine Betriebsausgabe vorliegt. So kann insbesondere im Fall einer Schenkung beim Empfänger eine Betriebseinnahme vorliegen, beim Geber jedoch eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Betriebseinnahmen können einer Unternehmung nach aber auch bereits vor ihrer Eröffnung zufließen.

    Neben den gewöhnlichen Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit gehören auch Zuflüsse aus nachfolgenden Tatbeständen zu den Betriebseinnahmen:

    • Abfindungen, wenn betrieblich verursacht, zum Beispiel durch Verzicht auf eine Vertragsstrafe

    • Entschädigungen, zum Beispiel für eine entgangene Betriebseinnahme

    • Freiwillige Zuwendungen, wenn kein Privatvorgang vorliegt

    • Reisen, wenn sie vom Geschäftspartner gesponsert werden

    • Preise, z.B. die bei einem Wettbewerb erworben wurden

    • Schadenersatz für Beschädigungen durch Dritter

    • Schmiergelder

    Keine Betriebseinnahmen sind zum Beispiel: Investitionszulagen, durchlaufende Posten, Gelegenheitsgeschenke, die nicht den Rahmen einer Aufmerksamkeit übersteigen, der Verzicht auf ein Entgelt und Darlehensrückzahlungen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 8 EStG