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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Beschränkte Steuerpflicht

    Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie dann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.

    Hierzu zählen:

    • Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft

    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. wenn im Inland eine Betriebsstätte oder ein ständige Vertretung existiert)

    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn diese im Inland ausgeübt oder verwertet werden

    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet werden

    • Einkünfte aus Kapitalvermögen

    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

    Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften gilt die Steuer als abgegolten. Nur in Fällen, in denen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über 8.472,– € (2016: 8652 €) liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

    Von der beschränkten Steuerpflicht ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen.

    Im Ausland ansässige Arbeitnehmer sollten sich mögliche Lohnsteuerermäßigungen (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben) als Freibetrag vom Betriebsstättenfinanzamt bescheinigen lassen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 1 Abs. 4 EStG

    § 49 EStG