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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Behinderte/Kraftfahrzeug

    Schwerbehinderte Personen werden von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind. Schwerbehinderte mit erheblich beeinträchtigter Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr (Behindertenausweis-Merkzeichen: G) und Gehörlose müssen lediglich 50 % der Kfz-Steuer entrichten.

    Behinderte Fahrzeughalter müssen jedoch folgendes beachten: Sie dürfen mit dem Kfz keine Güter transportieren (außer Handgepäck), sie dürfen das Fahrzeug nicht zur entgeltlichen Beförderung von Personen verwenden (Ausnahme: gelegentliche Mitbeförderung), sie dürfen das Fahrzeug nicht anderen Personen überlassen, es sei denn, die Fahrten dienen ihrer Fortbewegung oder der Führung ihres Haushaltes.

    Zudem können Behinderte Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Der pauschale Ausweis der Kfz-Kosten ist jedoch beschränkt. Wenn in den Schwerbehindertenausweis der Buchstabe »G« (gehbehindert) oder »aG« (außergewöhnlich gehbehindert) eingetragen ist, können Fahrten nur pauschal bis zu 3000 km (bei »aG« 15000 km) als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Fährt ein Behinderter im Jahr mehr Kilometer, so kann er höhere Belastungen durch das Führen eines Fahrtenbuches und durch Vorlage von Tankbelegen bzw. Inspektionsrechnungen geltend machen.

    Zu beachten ist auch, dass die Kfz-Kosten angemessen sind. Außergewöhnliche Belastungen für behinderungsbedingte Kfz-Kosten müssen im Rahmen bleiben und dürfen die üblichen Kosten, die ein sparsam wirtschaftender Steuerpflichtiger bestreitet, nicht übersteigen. Hierbei ist von der Verwendung eines Fahrzeuges der gehobenen Mittelklasse auszugehen, dessen Anschaffungskosten in etwa bei 25.000,– € liegen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 22.10.1997, III R 203/94

    BFH 13.12.2001, III R 40/99

    § 33 EStG

    § 3a KraftStG