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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Arbeitsessen

    Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gelten als Aufmerksamkeiten und gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

    Das gleiche gilt für Speisen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. Sitzung, Besprechung) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigeren Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60,– € nicht übersteigen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    R 8.1 LStR

    R 19.6 LStR