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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Arbeitgeberdarlehen

    Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen aus, so müssen genaue Vereinbarungen zu Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und zu den Sicherheiten getroffen werden. Wird dies versäumt, ist das Darlehen im vollen Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Zu einer Besteuerung eines ansonsten steuerfreien Darlehens kann es auch kommen, wenn der Arbeitgeber auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Auch in diesem Fall ist das Darlehen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

    Bei Ermittlung des geldwerte Vorteils eines Arbeitgeberdarlehens ist auf die Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank bei Vertragsabschluss abzustellen. (Siehe hierzu: BMF-Schreiben vom 13.06.2007, IV C 5-S 2334/07009). Von diesem Zinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Der geldwerte Vorteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem um 4 % gekürzten Effektivzinssatz der Bundesbank und dem Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens. Der Zinsvorteil bleibt steuerfrei, wenn die Restschuld des Arbeitgeberdarlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 1.080,– € beträgt. Der Zinsvorteil ist generell für jedes Arbeitgeberdarlehen getrennt zu ermitteln.

    Arbeitgeberdarlehen = 10.000,– €, Effektivzinssatz des Arbeitgeberdarlehens = 5,1 %, Effektivzinssatz der Bundesbank = 5,7 %

    4 % vom Effektivzinssatz der Bundesbank (4 % von 5,7 =) 0,228. Dieser Betrag wird vom Effektivzinssatz der Bundesbank subtrahiert. Es ergibt sich ein Betrag von 5,472 %. Der Zinsvorteil des Arbeitgeberdarlehens beträgt (5,472 % ./. 5,1 % =) 0,372 %. Dieser Betrag wird mit der Höhe des Arbeitgeberdarlehens multipliziert (10.000,– € × 0,372 = 3.720,– €). Der Zinsvorteil übersteigt die Freigrenze von 1.080,– € und ist daher voll steuerpflichtig.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    R 8.2 LStR