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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Amtsveranlagung

    In Mecklenburg-Vorpommern gibt es seit 2017 die Möglichkeit, sich vom Finanzamt ohne eigenes Zutun steuerlich veranlagen zu lassen (sog. Amtsveranlagung).

    Die Amtsveranlagung kann in Anspruch nehmen, wer ausschließlich Einnahmen aus folgenden Quellen hat:

    • gesetzliche Rentenversicherung,

    • landwirtschaftliche Alterskasse,

    • berufsständische Versorgungseinrichtungen,

    • Pensionskassen,

    • Pensionsfonds,

    • Versicherungsunternehmen.

    Über die Höhe dieser Renten wird das Finanzamt automatisch vom Rententräger informiert. Im Rahmen der Amtsveranlagung setzt das Finanzamt die fällige Einkommensteuer fest und schickt dem Rentner nur noch den Steuerbescheid.

    Die Teilnahme am Amtsveranlagungsverfahren ist freiwillig. Das Finanzamt führt die Amtsveranlagung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Rentners/der Rentnerin durch.

    Das Problem bei der Amtsveranlagung: Das Finanzamt kennt nur die Höhe der Rente. Ausgaben kann es nicht kennen – und genau die sorgen dafür, dass die Steuerlast sinkt! Werbungskosten, Sonderausgaben, Krankheitskosten, Pflegekosten, Kosten für die Putzfrau, Handwerkerleistungen usw. werden also nicht berücksichtigt. Diese Kosten sparen aber Steuern und sorgen bestenfalls dafür, dass Rentner überhaupt keine Steuern zahlen müssen.