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    25.04.2024

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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Altersentlastungsbetrag

    Renten sind durch die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil und Pensionen durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt – und auch für die übrigen Alterseinkünfte gibt es eine steuerliche Vergünstigung: Der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG begünstigt alle Alterseinkünfte mit Ausnahme von Renten und Pensionen.

    Während sich Versorgungsfreibetrag und Besteuerungsanteil bereits bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte positiv auswirken, wird der Altersentlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abgezogen – erst nach Abzug des Altersentlastungsbetrags ergibt sich dann der Gesamtbetrag der Einkünfte .

    Der Altersentlastungsbetrag führt also bei älteren Steuerzahlern zu einer Verminderung der Steuerlast. Hat der Steuerpflichtige bereits vor Beginn des Kalenderjahres sein 64. Lebensjahr vollendet, so steht ihm der Altersentlastungsbetrag zu.

    Rechtslage seit 01.01.2005:

    Der maßgebende Altersentlastungsbetrag ist abhängig von dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Welcher Höchstbetrag zum Ansatz kommt, zeigt nachfolgende Tabelle.

    Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr

    Altersentlastungsbetrag

    in Prozent der Einkünfte

    Höchstbetrag in Euro

    2005

    40,0

    1900

    2006

    38,4

    1824

    2007

    36,8

    1748

    2008

    35,2

    1672

    2009

    33,6

    1596

    2010

    32,0

    1520

    2011

    30,4

    1444

    2012

    28,8

    1368

    2013

    27,2

    1292

    2014

    25,6

    1216

    2015

    24,0

    1140

    2016

    22,4

    1064

    2017

    20,8

    988

    2018

    19,2

    912

    2019

    17,6

    836

    2020

    16,0

    760

    2021

    15,2

    722

    2022

    14,4

    684

    2023

    13,6

    646

    2024

    12,8

    608

    2025

    12,0

    570

    2026

    11,2

    532

    2027

    10,4

    494

    2028

    9,6

    456

    2029

    8,8

    418

    2030

    8,0

    380

    2031

    7,2

    342

    2032

    6,4

    304

    2033

    5,6

    266

    2034

    4,8

    228

    2035

    4,0

    190

    2036

    3,2

    152

    2037

    2,4

    114

    2038

    1,6

    76

    2039

    0,8

    38

    2040

    0,0

    0

    Rechtslage bis 31.12.2004:

    Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage, aber höchstens 1.908,– €. Als Bemessungsgrundlage gilt der Bruttoarbeitslohn zuzüglich die Summe aller übrigen Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage können positive Einkünfte mit negativen Einkünften (Verlusten) verrechnet werden. In die Bemessungsgrundlage fließen folgende Einkünfte nicht mit ein: steuerfreie Einkünfte, pauschal besteuerter Arbeitslohn, Versorgungsbezüge wie zum Beispiel Pensionen und Einkünfte aus Leibrenten. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht erst bei der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt, sondern bereits bei Berechnung der Lohnsteuer.