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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Abzugsverbot

    Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ein anteiliger Abzug von Ausgaben ist zugelassen, wenn sie mit in § 3 Nr. 40, Nr. 40a und Nr. 70 EStG genannten Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

    Ebenfalls vom Abzugsverbot betroffen sind nach § 12 EStG Aufwendungen der privaten Lebensführung, die weder Werbungskosten, Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen sind. Das heißt, diese Aufwendungen dürfen das steuerpflichtige Einkommen nicht mindern. § 12 EStG konkretisiert das Abzugsverbot wie folgt:

    • die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;

    • freiwillig erbrachte Zuwendungen (– wie z.B. freiwillige erbrachte Unterhaltszahlungen –), Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;

    • die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 EStG gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;

    • in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen;

    • Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

    Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen, die zum Teil der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und zum anderen Teil beruflich veranlasst sind, mit dem beruflich veranlassten Teil als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06). So hat der Bundesfinanzhof bei einer teilweise privat und teilweise beruflich veranlassten Bildungsreise die dem beruflichen Anteil zuordenbaren Kosten als Werbungskostenabzug anerkannt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.4.2010, VI R 5/07).

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 21.09.2009, GrS 1/06

    BFH 21.04.2010, VI R 5/07

    § 3c EStG

    § 12 EStG